Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers

Daten der verantwortlichen Person
Ort des Brauchtumsfeuers
Angaben über das Brauchtumsfeuer
E-Mail-Adresse der meldenden Person

Rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers

Es gelten die Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes i.d.g.F., der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung i.d.g.F. und die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiverordnung i.d.g.F. 

Die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung i.d.g.F., beinhaltet nun folgende Brauchtumsfeuer: 

  • Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
  • Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
  • 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
  • Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
  • Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
  • Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5.Juli.

Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der Marktgemeinde Liebenfels spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen, unter Namhaftmachung einer verantwortlichen Person, zu melden

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, pflanzlichen Materialien erfolgen (z.B. unbehandeltes Holz, Baumschnitt, Strauchschnitt). 

Der Abstand des zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung brennbarer Gegenstände eintreten kann. 

Sollte es seitens der BH St. Veit/Glan eine aufrechte Verordnung über das VERBOT des Feueranzündens geben, ist das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ebenfalls verboten. Dies ist selbständig vor dem Abbrennen des Brauchtumsfeuers abzuklären

Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abbrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Brauchtumsfeuer am davorgehenden bzw. darauffolgenden Wochenende entzündet werden. 

Laut Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiverordnung ist für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. 

Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.